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Verlagsvertrag


Dieser Verlagsvertrag wird geschlossen zwischen



(nachstehend: Autor)

und dem

PS VERLAG, Herrmannstraße 1, 16230 Britz

(nachstehend: Verlag).

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Inhalt

  1. Vertragsgegenstand
  2. Rechtseinräumungen
  3. Vertragspflicht
  4. Absatzhonorar fur Verlagsausgaben
  5. Nebenrechtsverwertung
  6. Manuskriptablieferung
  7. Freiexemplare
  8. Satz, Korrektur
  9. Lieferbarkeit, veränderte Neuauflagen
  10. Verramschung, Makulierung
  11. Rezensionen
  12. Urheberbenennung, Copyright-Vermerk
  13. Änderung der Eigentums- und Programmstrukturen des Verlags
  14. Schlussbestimmungen
  15. Mandatsverträge
  16. Kopierfreigabe-Optionen »open source«
  17. Autoren-Erklärung
  18. Verlagsvertrag Muster 2009_1
  19. Der Normvertrag

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1.   Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist das vorliegende/noch zu verfassende Werk des Autors unter dem Titel/Arbeitstitel:

hier Buchtitel eintragen
  1. Der endgültige Titel wird in Abstimmung zwischen Autor und Verlag festgelegt, wobei der Autor dem Stichentscheid des Verlages zu widersprechen berechtigt ist, soweit sein Persönlichkeitsrecht verletzt würde.
  2. Der Autor versichert, daß er allein berechtigt ist, über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinem Werk zu verfügen und daß er, soweit sich aus § 14 Absatz 3 nichts anderes ergibt, bisher keine den Rechtseinräumungen dieses Vertrages entgegenstehende Verfügung getroffen hat. Das gilt auch für die vom Autor gelieferten Text- oder Bildvorlagen, deren Nutzungsrechte bei ihm liegen. Bei Verstößen gegen die Urheberrechte Dritter trägt der Autor das Prozess- und Haftungsrisiko.
  3. 1.Der Autor ist verpflichtet, den Verlag schriftlich auf im Werk enthaltene Darstellungen von Personen oder Ereignissen hinzuweisen, mit denen das Risiko einer Persönlichkeitsrechts­verletzung verbunden ist. Nur wenn der Autor dieser Vertragspflicht in vollem Unfang nach bestem Wissen und Gewissen nachkam, trägt der Verlag alle Kosten einer eventuell erforderlichen Rechtsverteidigung. Wird der Autor wegen solcher Verletzungen in Anspruch genommen, sichert ihm der Verlag seine Unterstützung zu, wie auch der Autor bei der Abwehr solcher Ansprüche gegen den Verlag mitwirkt.

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2.   Rechtseinräumungen

  1. Der Autor überträgt dem Verlag räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) des Werkes für alle Druck- und körperlichen elektronischen Ausgaben sowie für alle Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung für die deutsche Sprache.
  2. Der Autor räumt dem Verlag für die Dauer des Hauptrechts gemäß Absatz 1 und § 5 Absatz 2 außerdem folgende ausschließliche Nebenrechte - insgesamt oder einzeln - ein:
    1. Das Recht des ganzen oder teilweisen Vorabdrucks und Nachdrucks, auch in Zeitungen und Zeitschriften;
    2. das Recht der Übersetzung in eine andere Sprache oder Mundart;
    3. das Recht zur Vergabe von Lizenzen für deutschsprachige Ausgaben in anderen Ländern sowie für Taschenbuch-, Volks-, Sonder-, Reprint-, Schul- oder Buchgemeinschaftsausgaben oder andere Druck- und körperlichen elektronischen Ausgaben;
    4. das Recht der Herausgabe von Mikrokopieausgaben;
    5. das Recht zu sonstiger Vervielfältigung, insbesondere durch fotomechanische oder ähnliche Verfahren (z.B. Fotokopie);
    6. das Recht zur Aufnahme auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträger (z.B. Hörbuch), sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe;
    7. das Recht zum Vortrag des Werks durch Dritte;
    8. die am Werk oder seiner Bild- oder Tonträgerfixierung oder durch Lautsprecherübertragung oder Sendung entstehenden Wiedergabe- und Überspielungsrechte;
    9. das Recht zur Vergabe von deutsch- oder fremdsprachigen Lizenzen in das In- und Ausland zur Ausübung der Nebenrechte (a) bis (h).
  3. Darüber hinaus räumt der Autor dem Verlag für die Dauer des Hauptrechts gemäß Absatz 1 weitere ausschließliche Nebenrechte - insgesamt oder einzeln - ein:
    1. Das Recht zur Bearbeitung als Bühnenstück sowie das Recht der Aufführung des so bearbeiteten Werkes;
    2. das Recht zur Verfilmung einschließlich der Rechte zur Bearbeitung als Drehbuch und zur Vorführung des so hergestellten Films;
    3. das Recht zur Bearbeitung und Verwertung des Werks im Fernsehfunk einschließlich Wiedergaberecht;
    4. das Recht zur Bearbeitung und Verwertung des Werks im Hörfunk, z.B. als Hörspiel einschließlich Wiedergaberecht;
    5. das Recht zur Vertonung des Werks;
    6. das Recht zur Vergabe von Lizenzen zur Ausübung der Nebenrechte (a) bis (e).
  4. Der Autor ist und bleibt allein berechtigt, die durch die Verwertungsgesellschaft Wort laut Satzung, Wahrnehmungsvertrag und Verteilungsplan dem Buchtitel zugeteilten Zahlungen zu beziehen.
  5. Für die Rechtseinräumungen nach Absatz 2 bis 4 gelten folgende Beschränkungen:
    1. Soweit der Verlag selbst die Nebenrechte gemäß Absatz 2 und 3 ausübt, gelten für die Ermittlung des Honorars die Bestimmungen über das Absatzhonorar nach § 4 anstelle der Bestimmungen für die Verwertung von Nebenrechten. Enthält § 4 für das jeweilige Nebenrecht keine Vergütungsregelung, so ist eine solche nachträglich zu vereinbaren.
    2. Der Verlag darf das ihm nach Absatz 2 bis 4 eingeräumte Vergaberecht nicht ohne Zustimmung des Autors abtreten. Dies gilt nicht gegenüber ausländischen Lizenznehmern für die Einräumung von Sublizenzen in ihrem Sprachgebiet sowie für die branchenübliche Sicherungsabtretung von Verfilmungsrechten zur Produktionsfinanzierung.
    3. Das Recht zur Vergabe von Nebenrechten nach Absatz 2 bis 4 endet mit der Beendigung des Hauptrechts gemäß Absatz 1; der Bestand bereits abgeschlossener Lizenzverträge bleibt hiervon unberührt.
    4. Ist der Verlag berechtigt, das Werk zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, so hat er Beeinträchtigungen des Werkes zu unterlassen, die geistige und persönliche Rechte des Autors am Werk zu gefährden geeignet sind. Im Falle einer Vergabe von Lizenzen zur Ausübung der Nebenrechte gemäß Absatz 2 und Absatz 3 wird der Verlag darauf hinwirken, dass der Autor vor Beginn einer entsprechenden Bearbeitung des Werkes vom Lizenznehmer gehört wird. Möchte der Verlag einzelne Nebenrechte selbst ausüben, so hat er den Autor anzuhören und ihm bei persönlicher und fachlicher Eignung die entsprechende Bearbeitung des Werkes anzubieten, bevor damit Dritte beauftragt werden.

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3.     Vertragspflicht

  1. Das Werk wird zunächst als [Paperback] erscheinen.
  2. Nachträgliche Änderungen der Form der Erstausgabe erfordern die Zustimmung des Autors.
  3. Der Verlag ist verpflichtet, das Werk in der in Absatz 1 genannten Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werben. Als angemessen gilt die Kombination von folgenden Maßnahmen: Aufnahme in den Internetbuchladen und in Kataloge des Verlages, Werbung in anderen Verlagserzeugnissen, Erstellung eines Internetauftrittes für das Buch, Herstellung von Werbeplakaten und kleineren Werbeträgern. Nach eigenem Ermessen wird der PS VERLAG über Werbeinserate in den Medien, über Messen und Marktstände und über Aktionen mit Buchhändlern entscheiden. Für Lesungen der Autoren gibt der Verlag auf Anfrage organisatorische Unterstützung sowie kostenlose Werbemittel, Bestellzettel und Quittungsblöcke.
  4. Entsteht in drei aufeinanderfolgenden Jahren kein Anspruch auf Autorenprovision aus Umsatz, kann der Autor und auch der Verlag vom Vertrag zurücktreten.
  5. Ausstattung, Buchumschlag, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin, Ladenpreis und Werbemaßnahmen werden vom Verlag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Vertragszwecks sowie der im Verlagsbuchhandel für Ausgaben dieser Art herrschenden Übung bestimmt. Ladenpreis-Vorschläge der Autoren sind erwünscht, aber nicht bindend.
  6. Das Recht des Verlags zur Bestimmung des Ladenpreises nach pflichtgemäßem Ermessen schließt auch dessen spätere Herauf- oder Herabsetzung ein. Vor Preisänderungen wird der Autor benachrichtigt.
  7. Termin-Optionen:
    1. Als Erscheinungstermin ist vorgesehen:..20 Erfolgt eine Verschiebung des Erscheinungstermins bis 1 Jahr nach Vertragsunterzeichnung, kann der Autor vom Vertrag zurücktreten.
    2. Im Rahmen einer Eilzuschlagsvereinbarung ist ein Erscheinungstermin vor dem [Datum] verbindlich festgelegt. Der Eilzuschlag beträgt [Betrag] €. Davon sind [Betrag] € vor Auslieferung der ersten Bücher fällig und [Betrag] € werden mit Honoraransprüchen des Autors verrechnet. Der Verlag muss für jeden Tag der Terminüberschreitung, die nicht auf Verschulden bis zum 100. Tag 1% des empfangenen Eilzuschlags zurückerstatten. Ab dem 100. Tag ist der Eilzuschlag vollständig zurückzuzahlen und der Autor kann vom Vertrag zurücktreten. Dem Verlag nach Vertragsabschluss nachgereichte Änderungen oder Ergänzungen am Werk lassen die zwischen Vertragsabschluss und dort genanntem Erscheinungstermin liegende Frist neu beginnen.

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4.     Absatzhonorar für Verlagsausgaben

  1. Der Autor erhält für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar ein Honorar auf der Basis des Brutto-Ladenverkaufspreises. Der PS VERLAG ermittelt vom Endverkaufspreis incl. MWSt. aus die vereinbarte anteilige Autorenprovision.
  2. Als Autorenprovision wird 10% vom erzielten Bruttoladenpreis vereinbart. Sind mehrere Personen (Zeichner, Autoren, Lektoren) schöpferisch an der Entstehung des Werkes beteiligt, dann treffen diese Personen untereinander eine Vereinbarung zur Aufteilung dieses Anteils oder es werden zustehende Provisionsanteile einer beteiligten Person von einer bzw. mehreren weiteren Person bzw. Personen in Form einer akzeptierten einmaligen Abfindung abgegolten.
  3. Für Verlagserzeugnisse, die nicht der Preisbindung unterliegen (z.B. Hörbücher), erhält der Autor für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar ein Honorar auf der Basis des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Verlagsabgabepreises (Nettoverlagsabgabepreis), und zwar für alle Ausgaben 20% vom Nettoverlagsabgabepreis.
  4. Auf seine Honoraransprüche - einschließlich der Ansprüche aus § 5 - erhält der Autor keinen Vorschuss.
  5. Dem Bucherfolg dienende Pflicht-, Prüf-, Werbe- und Besprechungsexemplare sowie Internetversionen und zur Vervielfältigung freigegebene Dateien sind honorarfrei; darunter fallen nicht Partie- und Portoersatzstücke sowie solche auf Papier gedruckten Buch-Exemplare, die für Werbezwecke des Verlages, nicht aber des Buches abgegeben werden.
  6. Ist auch der Autor mehrwertsteuerpflichtig, so zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer nicht zusätzlich.
  7. Honorarabrechnung und Zahlung erfolgen zum 31. Dezember jedes Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden drei Monate. Der Verlag leistet dem Autor entsprechende Abschlagszahlungen, sobald er Guthaben von mehr als 500 EURO feststellt. Honorare auf im Abrechnungszeitraum remittierte Exemplare werden vom Guthaben abgezogen.
  8. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Autor beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnungen Einsicht in die Bücher und Unterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnungen als fehlerhaft erweisen.
  9. Nach dem Tode des Autors bestehen die Verpflichtungen des Verlags nach Absatz 1 bis 8 gegenüber den durch Erbschein ausgewiesenen Erben, die bei einer Mehrzahl von Erben einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen haben.

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5.     Nebenrechtsverwertung

  1. Der Verlag ist verpflichtet, sich intensiv um die Verwertung der ihm eingeräumten Nebenrechte innerhalb der für das jeweilige Nebenrecht unter Berücksichtigung von Art und Absatz der Originalausgabe angemessenen Frist zu bemühen und den Autor auf Verlangen zu informieren. Bei mehreren sich untereinander ausschließenden Verwertungsmöglichkeiten wird er die für den Autor materiell und ideell möglichst günstige wählen, auch wenn er selbst bei dieser Nebenrechtsverwertung konkurriert. Der Verlag unterrichtet den Autor unaufgefordert über erfolgte Verwertungen und deren Bedingungen.
  2. Verletzt der Verlag seine Verpflichtungen gemäß Absatz 1, so kann der Autor die hiervon betroffenen Nebenrechte - auch einzeln - nach den Regeln des § 41 UrhG zurückrufen; der Bestand des Vertrages im übrigen wird hiervon nicht berührt.
  3. Der aus der Verwertung der Nebenrechte erzielte Erlös wird zwischen Autor und Verlag geteilt, und zwar erhält der Autor
      % bei den Nebenrechten des § 2 Absatz 2;
      % bei den Nebenrechten des § 2 Absatz 3;
    Bei der Berechnung des Erlöses wird davon ausgegangen, dass in der Regel etwaige aus der Inlandsverwertung anfallende Agenturprovisionen und ähnliche Nebenkosten allein auf den Verlagsanteil zu verrechnen, für Auslandsverwertung anfallende Nebenkosten vom Gesamterlös vor Aufteilung abzuziehen sind. Soweit Nebenrechte durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, richten sich die Anteile von Verlag und Autor nach deren satzungsgemäßen Bestimmungen.
  4. Für Abrechnung und Fälligkeit gelten die Bestimmungen von § 4 Absatz 7, 8 und 9 entsprechend.

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6.     Manuskriptablieferung

  1. Der Autor verpflichtet sich, falls nicht bereits geschehen, dem Verlag bis binnen eines Jahres das vollständige und vervielfältigungsfähige Manuskript gemäß § 1 Absatz 1 (einschließlich etwa vorgesehener und vom Autor zu beschaffender Bildvorlagen) in folgender Form zu übergeben:
    1.      Kopierfähige Druckvorlage
    2.      druckreife PDF-Datei
    3.      Textdatei in einfachstem Textformat (TXT) oder Rich-Text-Format (RTF)
  2. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt als angemessene Nachfrist im Sinne des § 30 Verlagsgesetz ein Zeitraum von 6 Monaten.
  3. Der Autor behält eine vollwertige Version des Manuskripts und aller gelieferten Dateien bei sich und ist für deren sichere Aufbewahrung selbst verantwortlich. Der Verlag haftet nicht für Verlust von Manuskripten und Dateien im Verlag.
  4. Das dem Verlag auf Papier übergebene Manuskript bleibt Eigentum des Autors und ist ihm vom Verlag nach Erscheinen des Werkes auf Verlangen zurückzugeben, soweit es nicht für Nachauflagen bereitgehalten werden soll.

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7.     Freiexemplare

  1. Der Autor erhält keine Freiexemplare.
  2. Es kann der Autor jedoch Exemplare seines Werkes unter Abzug seiner Autorenprovision und der vollen Handelsprovision von 40% vom Ladenpreis beim Verlag beziehen. Sämtliche Exemplare dürfen weiterverkauft werden. Die vom Autor an Händler weitergegebenen Anteile der Handelsprovision des Verlages sind Verhandlungssache zwischen Autor und den bei ihm kaufenden Händlern.

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8.     Satz, Korrektur

  1. Der erste Satz wird - wenn nicht ausdrücklich ein anderes Vorgehen vereinbart wurde - vom Verlag bei der Herausgabe einer ersten kleineren Auflage vorgenommen. Der Autor meldet honorarfrei ihm auffallende Fehler, um die Produktion von Nachauflagen frei von diesen Fehlern zu ermöglichen. Durch diesen Vermerk werden auch etwaige Abweichungen vom Manuskript genehmigt. Nachauflagen gelten auch dann als »genehmigt«, wenn sich der Autor nicht innerhalb angemessener Frist nach Erhalt der vorherigen Auflage zu ihnen erklärt hat.
  2. Der Autor darf jederzeit Verbesserungen, Aktualisierungen und sonstige Korrekturen im fertigen Satz vorschlagen. Besonders erwünscht ist die weitere inhaltliche Pflege bei Sachbüchern, die durch Entwicklungen der Fakten nach Ablieferung des Manuskripts erforderlich werden kann.
  3. Es ist dem Verlag auch die direkte Vervielfältigung ordentlicher eingereichter Manuskripte erlaubt.

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9.     Lieferbarkeit, veränderte Neuauflagen

  1. Der Verlag ist berechtigt, Nachauflagen zu produzieren. Er ist aber nicht verpflichtet, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Er druckt kleinere oder größere Serien nach eigenem Ermessen nach. Wegen der auf wirtschaftlichen Kleinauflagendruck abgestimmten Technik des Verlages wird keine Mindestauflagenhöhe vereinbart. Es wird auch kein Mindestlagerbestand garantiert.
  2. Wenn aber die Verlagsausgabe des Werkes vergriffen ist und nicht mehr angeboten und ausgeliefert wird, ist der Autor zu benachrichtigen. Der Autor ist dann berechtigt, den Verlag schriftlich aufzufordern, sich spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Aufforderung zu verpflichten, innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ablauf der Dreimonatsfrist eine ausreichende Anzahl weiterer Exemplare des Werkes herzustellen und zu verbreiten. Geht der Verlag eine solche Verpflichtung nicht fristgerecht ein oder wird die Neuherstellungsfrist nicht gewahrt, ist der Autor berechtigt, durch schriftliche Erklärung von diesem Verlagsvertrag zurückzutreten. Bei Verschulden des Verlages kann er stattdessen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Verlag bleibt im Falle des Rückrufs zum Verkauf der ihm danach (z. B. aus Remissionen) noch zufließenden Restexemplare innerhalb einer Frist von 24 Monaten berechtigt. Er ist verpflichtet, dem Autor die Anzahl dieser Exemplare anzugeben und ihm die Übernahme anzubieten.
  3. Der Autor ist berechtigt und, wenn es der Charakter des Werkes (z.B. eines Sachbuchs) erfordert, auch verpflichtet, das Werk für weitere Auflagen zu überarbeiten. Wesentliche Veränderungen von Art und Umfang des Werkes bedürfen der Zustimmung des Verlages. Ist der Autor zu der Bearbeitung nicht bereit oder nicht in der Lage oder liefert er die Überarbeitung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch den Verlag ab, so ist der Verlag zur Bestellung eines anderen Bearbeiters berechtigt. Wesentliche Änderungen des Charakters des Werkes bedürfen dann der Zustimmung des Autors.

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10.     Verramschung, Makulierung

  1. Der Verlag kann das Werk verramschen, wenn der Verkauf in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unter 1 Exemplaren pro Jahr gelegen hat. Am Erlös ist der Autor in Höhe seines sich aus § 4 Absatz 2 ergebenden Grundhonorarprozentsatzes beteiligt.
  2. Erweist sich auch ein Absatz zum Ramschpreis als nicht durchführbar, kann der Verlag die Restauflage makulieren.
  3. Der Verlag ist verpflichtet, den Autor vor einer beabsichtigten Verramschung bzw. Makulierung zu informieren. Der Autor hat das Recht, durch einseitige Erklärung die noch vorhandene Restauflage bei beabsichtigter Verramschung - ganz oder teilweise - zum Ramschpreis abzüglich des Prozentsatzes seiner Beteiligung und bei beabsichtigter Makulierung unentgeltlich ab Lager zu übernehmen. Bei beabsichtigter Verramschung kann das Übernahmerecht nur bezüglich der gesamten noch vorhandenen Restauflage ausgeübt werden.
  4. Das Recht des Autors, im Falle der Verramschung oder Makulierung vom Vertrag zurückzutreten, richtet sich nach den §§ 32, 30 Verlagsgesetz und entspricht dem Vorgehen nach § 9 Absatz 2 in diesem Vertrag.

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11.     Rezensionen

  1. Der Verlag wird bei ihm eingehende Rezensionen des Werkes innerhalb des ersten Jahres nach Ersterscheinen umgehend, danach in angemessenen Zeitabständen dem Autor zur Kenntnis bringen. Im Gegenzug erwartet der Verlag, dass auch der Autor ihm eingehende Rezensionen dem Verlag zuleitet.

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12.     Urheberbenennung, Copyright-Vermerk

  1. Der Verlag ist verpflichtet, den Autor in angemessener Weise als Urheber des Werkes auszuweisen.
  2. Der Verlag ist verpflichtet, bei der Veröffentlichung des Werkes den Copyright-Vermerk im Sinne des Welturheberrechtsabkommens anzubringen, wenn der Autor keine ausdrückliche Kopierfreigabe erteilt.

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13.     Änderung der Eigentums- und Programmstrukturen des Verlags

  1. Der Verlag ist verpflichtet, dem Autor anzuzeigen, wenn sich in seinen Eigentums- oder Beteiligungsverhältnissen eine wesentliche Veränderung ergibt. Eine Veränderung ist wesentlich, wenn:
    1. der Verlag oder Verlagsteile veräußert werden;
    2. sich in den Beteiligungsverhältnissen einer den Verlag betreibenden Gesellschaft gegenüber denen zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses Veränderungen um mindestens 25 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile ergeben. Wird eine Beteiligung an der den Verlag betreibenden Gesellschaft von einer anderen Gesellschaft gehalten, gelten Veränderungen in deren Kapital- oder Stimmrechtsverhältnissen als solche des Verlages. Der Prozentsatz der Veränderungen ist entsprechend der Beteiligung dieser Gesellschaft an der Verlagsgesellschaft umzurechnen.
  2. Der Autor ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verlag von etwa bestehenden Optionen oder von Verlagsverträgen über Werke, deren Herstellung der Verlag noch nicht begonnen hat, zurückzutreten, wenn sich durch eine Veränderung gemäß Absatz 1 oder durch Änderung der über das Verlagsprogramm entscheidenden Verlagsleitung eine so grundsätzliche Veränderung des Verlagsprogramms in seiner Struktur und Tendenz ergibt, dass dem Autor nach der Art seines Werkes und unter Berücksichtigung des bei Abschluß dieses Vertrages bestehenden Verlagsprogramms ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
  3. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb eines Jahres nach Zugang der Anzeige des Verlages gemäß Absatz 1 ausgeübt werden.

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14.     Schlußbestimmungen

  1. Soweit dieser Vertrag keine Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahekommt.
  2. Die Parteien erklären, Mitglieder bzw. Wahrnehmungsberechtigte folgender Verwertungsgesellschaften zu sein:
    der Autor

    der Verlag

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15.     Mandatsverträge

  1. Im Rahmen von Mandatsverträgen hat der Autor bereits folgende Rechte an Verwertungsgesellschaften übertragen:

    _____________________ an die VG: _____________________

    _____________________ an die VG: _____________________

    _____________________ an die VG: _____________________

    _____________________ an die VG: _____________________

    _____________________ an die VG: _____________________

    _____________________ an die VG: _____________________

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16.     Kopierfreigabe-Optionen »open source«

Hier geben wir einige Hinweise zur Auswahl dieser Optionen. Einige Verlage publizieren ihre Bücher im Internet und gestatten sogar die unbegrenzte Kopie und Weitergabe solcher Buch-Dateien, wenn diese elektronischen Bücher ebenfalls wieder mit diesem Kopiergestattungsvermerk im Internet gezeigt oder anders verbreitet werden. Auf diese Art kann ein gutes Buch auch ohne sehr teure Werbekampagnen rasch Bedeutung erlangen und Nachfrage nach gedruckten Buchausgaben erzeugen. Weil ja letzten Endes doch richtige Bücher bequemer lesbar und selbst Hörbücher besser genießbar sind als Text-Dateien am Monitor, kann diese Strategie für Autoren und Verlage erfolgreich sein. Die Entscheidung liegt jedoch immer beim Urheber eines Werkes. Bitte zutreffende Aussagen ankreuzen!

  1. Entscheidung des Autors
  2. Der Autor gestattet die vollständige lesbare Anzeige des Buches im Internet auf den Seiten des Verlages.
    Der Autor gestattet die vollständige lesbare Anzeige des Buches im Internet auf verlagsfremden Internetseiten.
    Der Autor erklärt sich mit der Verwendung ganzer Buchabschnitte mit ordentlichem Quellenhinweis als Zitat in Werken anderer Autoren einverstanden.
    Der Autor gestattet die Verbreitung einer am Monitor lesbaren und am eigenen Drucker ausdruckbaren Datei mit dem vollständigen Buchinhalt sowie Bestellinformationen mit Hilfe der Kopierfreigabe. Ein Nachdruck des Werkes wird nur im Rahmen der Privatkopie gestattet. Gewerbliche Nachdruckgenehmigungen können beim Verlag beantragt werden.

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17.     Erklärung an den Verlag

Mir ist bewusst, dass ein unterzeichneter Verlagsvertrag dazu führt, dass im Verlag Zeit, Geld und Material in das Buchprojekt investiert wird. Der Verlagsvertrag regelt die möglichen Gründe und Verfahren für eine spätere Trennung der im Vertrag definierten Geschäftsbeziehung. Davon abweichende Kündigungsregelungen bedürfen des gegenseitigen Einverständnisses. Die Kommunikation zwischen Autoren und Verlag, welche:

betrifft, wurde in den ausgehandelten Vertragsbedingungen bereits berücksichtigt. Zusätzlicher Aufwand, der dem Verlag jedoch durch die Beschäftigung mit vertragswidrigem Verhalten wie zum Beispiel:

entsteht, wird vom Verlag mit mindestens 100,00 € Bearbeitungsgebühr, höchstens jedoch mit einer Bearbeitungsgebühr in Höhe der tatsächlich angefallenen und nachweisbaren Kosten in Rechnung gestellt.

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, den ganzen Vertrag gelesen und akzeptiert zu haben.




Autor




Ort und Datum




Verlag




Ort und Datum

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Dieser Vertrag kommt dem derzeit verwendeten aktuellsten Vertragsformular schon recht nahe. Für Einsicht in den aktuellsten Vertragstext schauen Sie sich bitte diese PDF-Datei an.

Das Werk könnte nach Vereinbarung in folgenden Formen erscheinen:

  1. Paperback = Softcover = biegsamer Karton-Einband = Klebebindung (bei uns: bibliotheksfeste Industrieklebebindung)
  2. Hardcover = steifer bezogener Pappeinband (viele Varianten der Buchbinderkunst sind möglich)
  3. Hörbuch
  4. Multimedia-Inhalt
  5. Video
  6. Animation

Die konkrete Erscheinungsform regelt der Verlagsvertrag.

www.psverlag.de 26.03.2009