Der PS VERLAG fand im Internet folgenden Gesetzesänderungsentwurf zur Umsatzsteuer auf Druckerzeugnisse:

    http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage9271/Arbeitsfassung-des-Gesetzes-zur-Aenderung-steuerlicher-Vorschriften-Steueraenderungsgesetz-2001.pdf

    Vergleichen Sie die Änderung bitte mit den noch gültigen bisherigen Aussagen!




VORLÄUFIGE ARBEITSFASSUNG

GÜLTIG IST NUR DIE IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDETE FASSUNG

Gesetz

zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001)

Vom ... Dezember 2001


d) Nummer 49 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "der Drucke, die für die Werbezwecke eines Unternehmens herausgegeben werden oder die überwiegend Werbezwecken" werden durch die Wörter "Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken" ersetzt.



bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten),

aus Positionen 49.01,97.05 und 97.06".


cc) In Buchstabe f werden die Wörter "vorphilatelistische Briefe und freigestempelte Briefumschläge" gestrichen.

Interessant ist der Hinweis auf die Bestimmung der Druckseiten zum nachfolgenden Binden. Damit könnte man jetzt wohl auch Teilleistungen (nur den Druck) mit nur 7 % MWSt. versehen, wenn der Kunde die Papierstapel auch selbst in eine Buchbinderei schafft, zu Hause klammert oder eine irgendwann mögliche Bindung der Seiten als Zweck angibt, oder? Nun dürften sämtliche Copyshops und Druckereien aufjauchzen. Es sei denn, der (hier nicht erwähnte) bisherige Grundsatz: "Wird von Ihrem Verlag nur der Druck von Manuskripten oder Vorlagen bzw. das Binden von einzelnen Seiten ausgeführt und erfolgt im Anschluss daran keine Lieferung des fertigen Werks (Buch oder anderer Druckerzeugnisse), handelt es sich hierbei um eine sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz von 16% unterliegt." wird in Rechtsvorschriften beibehalten. Auch das würde ich dem Finanzamt zutrauen, sonst wäre es ja zu leicht mit der korrekten Steuerzahlung durch uns Laien.

Mein Vorschlag:

Als jugendgefährdend eingestufte pornografische Erzeugnisse werden mit 50% MWSt. beaufschlagt. Das könnte auch auf Anzeigeblätter mit "verkaufe Sex"-Werbeanzeigen sowie entsprechende 0190er-Fernsehwerbespots ausgeweitet werden! Kinderpornoringe könnte man dann gleich zusätzlich wegen Steuerhinterziehung in Größenordnungen belangen. Vielleicht hört die ständige Ekel-Propaganda in allen Medien dann endlich auf?
Sämtliche überwiegend der Werbung dienende Drucke werden mit dem vollen MWSt.-Satz beaufschlagt. Bei entsprechender Absicht kann man hier die nicht irgendwie zusammengehaltenen Drucke wie Kopien, Geschäftspapiere, Formulare usw. ja mit einschließen. Über die Bindung von Briefbögen zu Abreißblöcken wären allerdings wieder Umgehungen der Absicht möglich. Daher sollte ausdrücklich genannt werden, was voll versteuert werden soll und woran man es erkennen kann.
Auf jugendfreie Kulturveranstaltungen hinweisende Werbedrucke wie Eintrittskarten, Prospekte und Plakate könnten ausdrücklich mit ermäßigter MWSt. bedacht werden.
Und alle anderen Druckerzeugnisse könnten ermäßigt besteuert werden.